Satzung

§1

Der Verein führt den Namen: ”SV Wacker Mohorn e.V.” mit Sitz in Mohorn, Ortsteil Grund.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Zweck des Vereins ist, die Pflege und Förderung seiner Sportarten vom Kinder- bis  zum Seniorenbereich durch:

  • regelmäßig stattfindende Übungs- und Trainingsstunden,
  • Beteiligung an Wettkämpfen der entsprechenden Sportverbände

Der Verein besteht aus :

  • Mitgliedern, die an regelmäßig stattfindenden Übungs und Trainingsstunden teilnehmen, sich an Wettkämpfen der entsprechenden Sportverbände und im Breitensport beteiligen
  • Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern.

§2

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 – Entfallen

§6

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§7 Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche Person ab dem Alter von 14 Jahren kann durch schriftliche Erklärung Mitglied des Vereins gemäß §1 werden. Der Vorstand entscheidet auf der Grundlage des Antrages über die Mitgliedschaft unter Einbeziehung der Abteilungsleiter.
  2. Kinder können mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter der Vereinigung beitreten.
  3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Ausschluß oder Tod.
  5. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
    Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen und muss ein halbes Jahr vorher angezeigt werden. Abweichungen von dieser allgemeinen Regelung  aus dringenden persönlichen Gründen sind möglich und müssen schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden. Der Vorstand entscheidet über den Antrag.
  6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es satzungswidrig handelt oder sonst ein Verhalten zeigt, das geeignet ist, das Ansehen des Sportvereines in der Öffentlichkeit zu schädigen.
    Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
    Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich bekannt zugeben.
    Gegen diese Entscheidung ist innerhalb von 2 Wochen eine Beschwerde beim Vorstand möglich. Das Recht auf Anhörung wird gewährleistet.
    Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu realisieren.
  7. Mitgliedschaft in anderen Vereinen ist möglich.
    Wird durch einen Sportler die Mitgliedschaft in einem anderen Verein beantragt, so ist diese durch den Vorstand zu bestätigen.
  8. Durch Entscheidung des Vorstandes können natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die sich um die Entwicklung des Sportes im SV Wacker Mohorn verdient gemacht haben. Für sie existiert Beitragsfreiheit.
  9. Ebenfalls durch Entscheidung des Vorstandes können natürliche und juristische Personen als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

§8 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages (Grundbeitrag) werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge sind bis zum 31.03. des Geschäftsjahres von den Mitgliedern direkt oder von den Abteilungskassierern/innen auf das Konto des SV Wacker Mohorn zu entrichten.

§9 Organe des SV Wacker Mohorn

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Beirat, wenn ein solcher berufen wird.

§10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
  2. Sie nimmt Rechenschaft entgegen und beschließt die Entlastung des Vorstandes.
    Sie fasst Beschlüsse, genehmigt den Haushaltplan und wählt den Vorstand auf die Dauer von 2 Jahren. Sie tritt durch Einberufung des Vorstandes zusammen. Der Vorstand lädt mindestens 4 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlußfähig.
    Außer für die im § 13 genannten Fälle genügt einfache Mehrheit.
    Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:
    1. wenn es ¼ der Mitglieder schriftlich verlangen
    2. wenn es der Vorstand beschließt

    Es sind max. 3 außerordentliche Mitgliederversammlungen im Geschäftsjahr zulässig.
    Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist ein Delegiertenschlüssel von 10 Mitgliedern 1 Delegierter zulässig.

    1. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. Mit der Unterschrift wird die Verantwortung über die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen.
    2. Mitgliederversammlungsbeschlüsse sind für alle Vereinsmitglieder bindend.

    §11 Vorstand

    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schatzmeister und weiteren Mitgliedern.
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je 2 von den Vorstandsmitgliedern, – Vorsitzender, stellv. Vorsitzender, Schatzmeister -, gemeinsam vertreten.
    Der Vorstand gibt sich die Geschäftsordnung selbst. Der Vors. des Vorstandes ist zuständig für regelmäßig stattfindende Vorstandssitzungen, für den Kontakt und den Schriftverkehr zu übergeordneten Sportverbänden und Organen, der Stadtverwaltung sowie zu Firmen und juristischen Personen mit den der SV Verträge und Vereinbarungen hat und die im Auftrag des SV arbeiten. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
    Der Vorstand kann bei Bedarf und zu seiner Entlastung einen Geschäftsführer und dem Vereinszweck dienendes Fachpersonal einstellen.

    §12 Haftungsgrundsätze

    1. Die Ziele des Vereins sind durch seine Organe und Mitglieder so zu verwirklichen, daß die Interessen der Mitglieder gewahrt und die berechtigten Interessen Dritter nicht verletzt werden.
    2. Für Schäden, die Dritten durch das Handeln der Organe oder Vertreter in Ausübung der Tätigkeit des Vereins entstehen, ist dieser nach den Vorschriften des Zivilrechtes verantwortlich.
    3. Der Schadensersatzanspruch richtet sich gegen die Vereinigung.
    4. Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen den Verein, ausgenommen sind Schäden, die vorsätzlich verursacht wurden.
    5. Mitglieder des Vorstandes oder andere Bevollmächtigte, die ihre Befugnis überschreiten, sind dem Verein für einen dadurch entstandenen Schaden verantwortlich.

    §13 Auflösung des Vereins

    1. Auflösung kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Es ist eine ¾ Mehrheit erforderlich. Bei dieser Mitgliederversammlung müssen 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
    2. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden, die die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

    §14 Satzungsänderung

    Diese kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einem Mehrheitsbeschluß erfolgen.

    §15 Gerichtsstand

    Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und deren Mitgliedern, sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.

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